Thür Gebäudetechnik

 

AGB

 

 

1.

Allgemeines / anwendbares Recht (AGB)

 

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Service- und Reparaturleistungen der Thür Gebäudetechnik (nachfolgend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Besteller genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Besteller ausdrücklich diese Bedingungen.

1.2 Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen, namentlich die Übernahme von andern allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, Besteller eigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen und anderen Vorschriften, bzw. Richtlinien, Normen u.ä. aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

2.

Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen, Eigentumsvorbehalt

 

2.1 Sofern vorhanden, sind für Umfang und Ausführung der Lieferung die Auftragsbestätigung des Lieferanten sowie die weiteren Unterlagen (in Beschreibungen, Skizzen und Schemata z.B. betreffend Inbetriebsetzung, Betriebsproben, Montagen) des Lieferanten massgebend, bei Widersprüchen geht die Auftragsbestätigung vor. Bei mündlich erteilten Liefer-, Service- und Reparaturaufträgen ist eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erforderlich. Sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.

2.2 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Besteller zu tragen.

2.3 Der Lieferant behält das Eigentum an seiner Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

3.

Preise

 

3.1 Die Preisangaben in Preislisten, Inseraten und mündlichen Angeboten sind freibleibend und unverbindlich. Schriftliche Auftragsbestätigungen gelten als verbindlich.

3.2 Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusiv Mehrwertsteuer.

4.

Zahlungsbedingungen

 

4.1 Die bestätigten Zahlungstermine sind einzuhalten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Verzögerungen beim Transport, Beanstandungen, noch nicht erhaltenen Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen, zurückzuhalten oder zu verrechnen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% verrechnet.

4.2 Lieferungen und Leistungen für Projekte werden wie folgt verrechnet: 1/3 bei Bestellungseingang, 1/3 bei Lieferung resp. Montagebeginn, 1/3 nach Übergabe von Nutzen und Gefahr.

4.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird jede Forderung des Lieferanten nach einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung, rein netto, fällig.

4.4 Dem Lieferanten ist es erlaubt, die Erbringung der Vertragsleistungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen; entsteht daraus dem Besteller ein Schaden, wird der Lieferant deshalb nicht schadenersatzpflichtig.

4.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort für fällig zu erklären und Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen.

5.

Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

 

5.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden.

5.2 Der Besteller hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

6.

Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen

 

6.1 Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Besteller ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.

7.

Lieferbedingungen

 

7.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Lieferanten durch Zulieferanten und Hersteller.

7.2 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertermin nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.

7.3 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7.4 Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, wird die Lieferungspflicht des Lieferanten sistiert.

7.5 Die Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Ansetzen einer angemessenen Nachfrist seitens des Bestellers gegeben. Ein Schadenersatz gemäss Art. 190 OR besteht nicht.

7.6 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

8.

Versand-/Transportbedingungen, Übergang von Nutzen und Gefahr

 

8.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels und der Verpackung frei. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung sind die Verpackungs- und Transportkosten nicht im Produktpreis enthalten und werden dem Besteller zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt.

8.2 Lieferungen erfolgen bis zu dem Zielort am nächsten mit einem schweren Motorfahrzeug erreichbaren Ort (z.B. Talstation einer Bergbahn, Zufahrt einer Baustelle); die Durchführung des weiterführenden Transportes ist Sache des Bestellers.

8.3 Allfällige Transportschäden sind unverzüglich der Transportanstalt zu melden. Für alle Transportschäden, die nicht mit einem Schadenprotokoll belegt werden können, lehnt der Lieferant von vornherein jede Verantwortung ab.

8.4 Für Verzögerungen, welche durch Transporte entstehen, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Lieferverzögerungen begründen keinen Schadenersatzanspruch oder einen Rücktritt des Vertrages.

8.5 Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch den Lieferanten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

8.6 Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Fehlerhaftigkeit sind dem Lieferanten vom Besteller sofort nach Eingang der Sendung/Ablieferung/Dienstleistungen schriftlich mitzuteilen.

9.

Prüfung / Abnahme der Lieferung und Dienstleistungen / Mängelrüge

 

9.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Waren und erbrachten Dienstleistungen nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht den Vereinbarungen oder dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Besteller sofort geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

9.2 Allfällige Beanstandungen von verborgenen Mängeln werden nur innert zwei Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form berücksichtigt. Bei Nichteinhaltung der Frist verliert der Besteller sämtliche Rechtsansprüche.

9.3 Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

9.4 Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

10.

Gewährleistung und Haftungsausschluss

 

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Für elektrische und drehende Teile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt.

10.2 Technische Daten gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen.

10.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, welche verursacht werden durch höhere Gewalt, Anlagenkonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von ungeeigneten Wärme-/Kälteträgern), Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie Arbeiten an den Produkten des Lieferanten durch Dritte. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische und drehende Teile, Filter, Kältemittel, Chemikalien etc.). Ferner sind Korrosionsschäden ausgeschlossen, insbesondere wenn Wasseraufbereitungs-anlagen, Entkalker, etc. angeschlossen oder ungeeignetes Frostschutzmittel beigegeben sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an Wärmetauschern, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse etc. verursacht werden.

10.4 Der Lieferant erfüllt seine Gewährleistungsverpflichtungen, indem er nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Eine Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen. Vom Lieferanten werden keine weiteren Verpflichtungen übernommen, insbesondere sind Kosten für die Auswechslung, den Schadenersatz, für die Schadenursachenermittlung, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden etc.) sowie Schäden Dritter ausgeschlossen.

10.5 Die Haftung vom Lieferanten für direkte, indirekte, mittelbare oder sonstige Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebs- und Verdienstausfall, Schäden infolge Ausfall der Anlage, Schäden Dritter sowie jede andere Art von Kausalschäden wird, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen des Zulässigen wegbedungen.

11.

Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

 

11.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder der speziellen Vereinbarung zwischen den Parteien ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.